Marke Semikolon
Bei etsy.com und Amazon.com gibt es im Bereich „Jewelry“ zur Zeit Probleme bei der Verwendung des ; ( Semikolon) Zeichens, denn dieses Zeichen ist als Marke geschützt und der Inhaber meldet bei etsy und Amazon eine Markenrechtsverletzung an.
Betroffen sind auch Verkäufer, die das Semikolon lediglich als Satzzeichen in den Bullet Points verwenden.

Gerichtsverfahren können langwierig und kostspielig sein. Der Gesetzgeber hat für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern nun europaweit eine Lösung geschaffen: das alternative Streitschlichtungsverfahren. Der Händlerbund begleitet die Umsetzung der ADR-Richtlinie, die am 01. Februar 2017 geltendes Recht wird, mit Expertenbeiträgen, Hinweisblättern und FAQs, die er kostenlos zur Verfügung stellt.

Sinnvolle Alternative mit erheblichen Problemen bei der Umsetzung

Expertin und Rechtsanwältin beim Händlerbund, Peggy Sachse, hat die neue Regelung auf Praxistauglichkeit geprüft und sagt: „Mit der Hilfe von Streitschlichtungsstellen sollen Verbraucher und Online-Händler sich künftig außergerichtlich einigen. Qualifizierte Juristen sind damit beauftragt eine Schlichtung herbeizuführen, die im Gegensatz zum konventionellen Gerichtsverfahren erheblich schneller und kostengünstiger ist. In der Theorie ein guter Ansatz, doch in der Praxis haben die deutschen Gesetze die Umsetzung erheblich erschwert. Ein hohes Verbraucherschutzniveau bietet das Gesetz deshalb in Deutschland noch nicht.” Hinter der Idee steckt das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ (VSBG) mit der sogenannten ADR-Richtlinie.

Wer darf Streitmittler einer Schlichtungsstelle werden?
Der bestellte Jurist muss u. a. die Befähigung zum Richteramt vorweisen. Darüber hinaus muss er oder sie Fachwissen im Verbraucherschutzrecht nachweisen, darf aber in den letzten drei Jahren weder für Unternehmen noch Verbände, die Verbraucherinteressen vertreten, tätig gewesen sein.

Wo findet man Verbraucherschlichtungsstellen?
Nur Einrichtungen, die offiziell als Schlichtungsstelle anerkannt wurden, dürfen mit der Streitschlichtung beauftragt werden. Die Voraussetzungen dafür sind so umfangreich, dass bisher in Deutschland – abgesehen von einer staatlichen “Auffangschlichtungsstelle” – keine private Schlichtungsstelle errichtet wurde. Das Bundesjustizministerium ruft Unternehmen dazu auf, sich selbst als Schlichtungsstellen zusammenzuschließen.

Wie viel kostet das Schlichtungsverfahren?
Für Verbraucher ist die Schlichtung kostenlos. Je nach Höhe des Streitwertes fallen für Unternehmen entsprechend hohe Kosten an, die häufig unrentabel sind. Ein Beispiel: Bei einem Streitwert von 101 Euro kostet das Verfahren regulär 75 Euro.

Was ändert sich ab sofort?
Im Impressum von Online-Shops u. a. Webseiten muss bereits seit Beginn des Jahres 2016 der Hinweis zur OS-Plattform zu finden sein. An gleicher Stelle ist nun zu erklären, ob eine grundsätzliche Bereitschaft besteht, an alternativen Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen. Aber auch Unternehmer, die sich keiner Schlichtungsstelle anschließen möchten, unterliegen bei einer Anzahl von mindestens elf Mitarbeitern der Informationspflicht.

Nach dem VSBG gilt die Informationspflicht für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Verträge mit Verbrauchern schließen. Um der neuen Pflichtinformation nachzukommen, ist eine Ergänzung der Rechtstexte erforderlich. Alle Unternehmer können sich freiwillig einer Verbraucherschlichtungsstelle anschließen.

Quelle: Händlerbund

Der Möbelhändler IKEA begrenzt sein zeitlich unbeschränktes Rückgaberecht. Kunden können gekaufte Waren nun nicht mehr ein Leben lang zurückgeben, sondern müssen bei Einkäufen ab dem 1. September 2016 eine Frist von einem Jahr einhalten. Welche Rechte stehen Verbrauchern eigentlich bei Umtausch oder Widerruf zu? Wie kann man vom Widerruf Gebrauch machen? Und wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung? Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte von Trusted Shops, zeigt auf, welche Rechte Verbraucher beim Onlineshopping haben.

1. Ein gesetzliches „Umtauschrecht“ gibt es nicht

Häufig geht man als Verbraucher in einen Laden und möchte etwas „umtauschen“, weil einem das Produkt nicht gefällt, es defekt ist oder aus anderen Gründen. In vielen Geschäften ist dies auch kein Problem. Zwar bekommt man nicht immer sein Geld zurück, doch zumindest kann man sich für ein anderes Produkt entscheiden. Allerdings ist dies nicht in allen Läden möglich. Denn was viele nicht wissen: Dieser „Umtausch” ist reine Kulanz der Händler, da sie per Gesetz nicht dazu verpflichtet sind, einmal gekaufte Ware zurückzunehmen.

2. Beim Online-Kauf gilt ein Widerrufsrecht

Ein Recht auf „Umtausch“ haben Verbraucher zwar auch im Internet nicht, jedoch ein sogenanntes Widerrufsrecht. Da man als Verbraucher die Ware vor dem Kauf nicht sehen kann, hat man 14 Tage Zeit sich zu entscheiden, ob man das Produkt wirklich behalten will. Entscheidet man sich innerhalb dieser Zeit, das gekaufte Produkt nicht zu behalten, kann man von seinem Recht auf Widerruf Gebrauch machen.

3. Wie lange gilt das Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht ist befristet auf 14 Tage. Wann diese Frist beginnt, ist von zwei Faktoren abhängig:

• Die Frist beginnt erst, wenn man die Ware erhalten hat. Hat man eine Dienstleistung über das Internet gekauft, beginnt die Frist mit Vertragsschluss.
• Außerdem muss man vom Händler über das Widerrufsrecht sowie das Muster-Widerrufsformular informiert worden sein.

4. Wie macht man von seinem Recht auf Widerruf Gebrauch?

Man teilt dem Händler – beispielsweise per E-Mail, Brief oder Fax oder über ein auf der Website zur Verfügung gestelltes Formular – mit, dass man seine Vertragserklärung widerruft. Eine Begründung, weshalb man das Produkt oder die Dienstleistung nicht nutzen will, muss man nicht angeben.

5. Wer zahlt die Versandkosten der Rücksendung?

Hat der Händler den Käufer zum Beispiel in der Widerrufsbelehrung darüber informiert, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, dann muss dieser die Kosten auch zahlen. Fehlt eine Information über die Kosten der Rücksendung oder hat der Unternehmer angeboten, diese zu übernehmen, zahlt der Händler die Rücksendekosten.

6. Was bedeutet die gesetzliche Gewährleistung für Verbraucher?

Was passiert, wenn man ein Produkt gekauft hat und feststellt, dass dieses fehlerhaft oder defekt ist? Dann kann man sein Recht auf Gewährleistung in Anspruch nehmen. Dabei ist Folgendes für Verbraucher zu beachten:

• Per Gesetz ist jeder Händler eines Online-Shops und Ladengeschäftes dazu verpflichtet, defekte Ware bis zwei Jahre nach Erwerb entweder zu reparieren oder zu ersetzen.
• Als Verbraucher kann man wählen, ob der Händler das Produkt reparieren oder ein neues liefern soll.
• Wurde das Produkt zweimal repariert oder ersetzt, kann man im Normalfall von seinem Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern lassen oder sogar den vollen Preis erstattet bekommen.

Stellt man innerhalb der ersten 14 Tage nach einem Online-Kauf fest, dass das neue Produkt defekt ist, kann man entweder sein Widerrufsrecht ausüben oder die Gewährleistung geltend machen. Allerdings sollte man dem Händler deutlich mitteilen, ob man den Kauf widerrufen will, also das Geld zurückerhalten möchte oder ob man das Produkt reparieren bzw. ersetzen lassen möchte.

7. Wie erhält man sein gezahltes Geld zurück?

Macht ein Internet-Käufer innerhalb der ersten 14 Tage von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, ist der Händler verpflichtet das bereits gezahlte Geld innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Widerruf erhalten hat, zurückzuerstatten. Dem Händler steht allerdings ein Zurückbehaltungsrecht zu, denn der Käufer ist verpflichtet, dem Händler innerhalb von 14 Tagen nach der Absendung es Widerrufes, die Ware zurückzuschicken. Geschieht dies nicht, kann der Händler die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware oder einen Nachweis, dass die Ware tatsächlich abgeschickt wurde, erhalten hat.

Via: Trusted Shops

Jeder Händler kennt das Problem: Die Ware ist längst geliefert, der Kunde zahlt aber nicht. Viele denken dabei an Mahnungen, Verzugszinsen und Mahnpauschalen. Doch wann können Händler eine Pauschale vom Kunden verlangen und wie hoch darf sie sein? Tanya Stariradeff, Rechtsexpertin bei Trusted Shops, erläutert das Wichtigste zu Fälligkeit des Kaufpreises, Zahlungsverzug und Mahnpauschale.

Wann ist der Kaufpreis fällig?

Wann der Kunde den Kaufpreis zu entrichten hat, ergibt sich aus § 271 BGB. Danach ist der Kaufpreis sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Den Zeitpunkt der Fälligkeit können Online-Händler also in den AGB festlegen. Eine zentrale Regelung ist im Online-Handel jedoch wenig praktikabel. Bietet ein Shopbetreiber zum Beispiel gleichzeitig Lieferung gegen Vorkasse und auf Rechnung an, lässt sich kein einheitlicher Fälligkeitszeitpunkt bestimmen, da der Kunde im ersten Fall vor und im zweiten Fall nach Versendung der Ware zahlen muss. Die ausdrückliche Regelung in den AGB ist in vielen Fällen zudem gar nicht erforderlich. Bei den meisten Zahlungsmitteln ergibt sich die Fälligkeit aus der Natur des Zahlungsmittels selbst. Hat der Kunde z.B. Nachnahme gewählt, ist der Kaufpreis auch ohne eine gesonderte Vereinbarung sofort bei der Zustellung fällig.

Wann gerät der Kunde in Zahlungsverzug?

Lässt sich der Kunde mit der Zahlung Zeit, heißt das nicht automatisch, dass er sich im Verzug befindet. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB ist hierfür u.a. Voraussetzung, dass der Shopbetreiber ihn davor mahnt und er auf die Mahnung nicht zahlt. Von einer Mahnung können Online-Händler nur in den folgenden Fällen absehen:

• die Zeit für die Leistung ist nach dem Kalender bestimmt (z.B. „Zahlung bis 31.08.2016“),
• die Zeit für die Leistung ist von einem Ereignis (z.B. Erhalt der Rechnung) derart abhängig, dass sich die Zeit für die Leistung von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (z.B. „14 Tage nach Rechnungsstellung“),
• der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig oder
• der sofortige Eintritt des Verzugs ist aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt. Dies wird z.B. für den Fall angenommen, dass der Kunde auf die Mahnung verzichtet hat. Einen solchen „Verzicht“ in die AGB aufzunehmen, ist jedoch nach § 309 Nr. 4 BGB unzulässig.

Auch wenn keine der obigen Ausnahmen vorliegt, kann der Kunde ohne Mahnung in Verzug geraten, jedoch erst nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung (z.B. die Übersicht in der Auftragsbestätigung). Dies gilt gegenüber Verbrauchern jedoch nur dann, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist (§ 286 Abs. 3 BGB).

Welche Rechte haben Shopbetreiber im Fall eines Zahlungsverzugs?

Im Fall des Zahlungsverzugs können Shopbetreiber vom Kunden neben dem noch ausstehenden Kaufpreis auch Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Shopbetreibern stehen gemäß § 288 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Sie können aber auch die Rechtsverfolgungskosten wie z.B. die Mahnkosten geltend machen.

Mahnpauschale in den AGB

Um Prozesse zu erleichtern, vereinbaren viele Händler Mahnpauschalen in ihren AGB. Dem Grunde nach handelt es sich dabei um eine Pauschalierung von Verzugsschäden. Daraus resultieren auch die folgenden Einschränkungen:

• Die Mahnpauschale ist grundsätzlich erst ab der zweiten Mahnung zulässig
Wie oben bereits erörtert, gerät der Kunde erst dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Händlers nicht zahlt. Er befindet sich also erst bei der zweiten Mahnung im Verzug, so dass auch erst sie einen Verzugsschaden bildet und im Wege der Mahnpauschale ausgeglichen werden kann. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Mahnung entbehrlich ist. In diesem Fall ist bereits die erste Mahnung gebührenfähig.

• Die Mahnpauschale muss der Höhe nach angemessen sein
Nach § 309 Nr. 5 a) BGB ist eine Pauschale in den AGB zugunsten des Verwenders unzulässig, wenn sie den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Pauschale muss also dem branchenüblichen Durchschnittsschaden entsprechen. In Verbraucherverträgen sind nach der Rechtsprechung jedoch nur Mahnpauschalen in einer sehr geringen Höhe zulässig: So wurden z.B. Mahngebühren i. H. v. 1,20 € (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.7.2015, 12 O 195/15) bzw. 2,50 € (AG Brandenburg a.d. Havel, Urt. v. 25.1.2007, 31 C 190/06) für gerade noch wirksam erachtet.

• Dem Kunden muss der Gegenbeweis gestattet werden
Schließlich besagt § 309 Nr. 5 b) BGB, dass dem Kunden der Nachweis, dass kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, ausdrücklich gestattet werden muss.

Besonderheiten gegenüber Unternehmern

Online-Händler haben eine deutlich günstigere Position im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Gegenüber Unternehmern können sie nicht nur einen erhöhten Zinssatz i. H. v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. geltend machen, sondern gemäß § 288 Abs. 5 BGB auch eine Pauschale in Höhe von 40 Euro. Der Anspruch auf die Pauschale ergibt sich bereits aus dem Gesetz und bedarf daher keiner gesonderten Vereinbarung. Anders als bei den Mahnpauschalen bei B2C-Verträgen kann der Kunde nicht einwenden, ein solcher Schaden sei nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden.

Fazit

Mahnkosten dürfen Online-Händler ihren Kunden nur in Rechnung stellen, wenn sie sich bereits in Verzug befinden. Je nach Ausgestaltung der Prozesse könnte dies erst mit der zweiten Mahnung der Fall sein. In Verbraucherverträgen muss eine solche Klausel sorgfältig formuliert sein. Im B2B-Geschäftsverkehr dürfen Online-Händler hingegen auch ohne eine Vereinbarung die Mahnpauschale verlangen.

Via: Trusted Shops

Online-Händler sind verpflichtet, umfassende Angaben zu ihrem Unternehmen zu machen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden und werden häufig durch Wettbewerber und Verbände kostenpflichtig abgemahnt. Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops, erklärt, wie Online-Händler Abmahnungen entgegenwirken können.

1. Verlinkung & Platzierung

Das Impressum eines Online-Shops muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Diese Anforderungen können etwa durch einen entsprechenden Link (zum Beispiel „Impressum“) erfüllt werden, welcher gut zu erkennen und von jeder Seite des Shops aus erreichbar ist. Ist das Impressum nur auf einzelnen Seiten abrufbar, ist es nicht ständig verfügbar.

Eine unmittelbare Erreichbarkeit ist dann gegeben, wenn es ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar ist. Eine Anbieterkennzeichnung, welche über zwei Links erreichbar ist (hier: „Kontakt“ -> „Impressum“) kann hierbei den gesetzlichen Anforderungen genügen. Von mehr Klicks bis zur Erreichbarkeit des Impressums sollte allerdings abgesehen werden. Als Best Practice hat sich in Deutschland ein Link namens „Impressum“ im Footer herauskristallisiert, welcher direkt zur Anbieterkennzeichnung führt.

2. Angabe von Namen und Firmierung

Ein Gewerbetreibender ohne Handelsregistereintrag muss im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten. Der Vorname darf hierbei nicht abgekürzt werden. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen (zum Beispiel „Muster-Shop“) verwendet werden, diese sind aber nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Durch Zusätze zum Namen darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Auch darf der Name nicht über die Größe des Unternehmens täuschen.

Der Systematik des HGB nach kann nur ein eingetragener Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft eine Firma i.S.d. § 17 HGB führen. Daher ist bei einem nicht eingetragenen Einzelgewerbetreibenden der Zusatz „Firma“ irreführend i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine im Register eingetragene Firma. Deshalb darf der Einzelgewerbetreibende nur mit Vor- und Zunamen und einer Geschäfts- bzw. Branchenbezeichnung auftreten.

Handelt es sich nicht um einen Einzelunternehmer, muss deutlich kenntlich gemacht werden, um welche Rechtsform es sich handelt. So müssen Einzelkaufleute einen Rechtsformzusatz wie bspw. „e.K.“, eine offene Handelsgesellschaft hingegen „OHG” anfügen. Hierbei genügt die abgekürzte Form.

3. Angabe des Vertretungsberechtigten

Weiter sind Angaben zu den Vertretungsberechtigten zu machen. Dieser muss als Vertretungsberechtigter klar erkennbar sein, Angaben wie „Ansprechpartner“ oder „verantwortlich“ reichen daher nicht aus. Auch der Vertretungsberechtigte ist mit Vor- und Zunamen zu benennen (s.o.).
Hier ist auf eine zutreffende Bezeichnung zu achten. So ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ unzutreffend und irreführend, wenn es sich bei dem Unternehmen um keine juristische Person handelt.

4. Ladungsfähige Anschrift

Der Unternehmer muss die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, angeben. Dies setzt eine ladungsfähige Anschrift voraus, die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

5. Ist eine Telefonnummer notwendig?

Nach dem TMG sind „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen“ zu machen. Hierzu entschied der EuGH, dass dies nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer umfasst. Allerdings sind die Anforderungen an eine Alternative hoch:

„Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg […] angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.“

Weiter verpflichtet das deutsche Fernabsatzrecht den Online-Händler, jedenfalls vor Abgabe der Bestellung eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Für Dienstleistungserbringer sieht darüber hinaus § 2 DL-InfoV die Angabe einer Telefonnummer vor. Daher ist die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nach wie vor empfehlenswert.

Übrigens: Verweist ein Amazon Marketplace-Händler lediglich auf das Kontaktformular von Amazon, fehlt es an einer Unmittelbarkeit der Kontaktaufnahme, da das Formular keinen direkten Kontakt mit dem Händler ermöglicht.

6. E-Mail-Adresse darf kein totes Postfach sein

Zu den im Impressum zur Verfügung zu stellenden Angaben zählt auch die „Adresse der elektronischen Post“. Das angegebene E-Mail-Postfach muss vom Online-Händler auch genutzt und gelesen werden – handelt es sich um einen toten Briefkasten, bei welchem der Nutzer lediglich eine Auto-Reply-Mail mit allgemeinen Informationen enthält, ist dies unzureichend. Die E-Mail-Adresse kann auch nicht durch ein Kontaktformular ersetzt werden.

7. Handelsregisterangaben & USt-ID-Nr.

Sofern ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, müssen hierzu Angaben im Impressum erfolgen. Diese umfassen neben dem Registergericht die Abteilung und die Registernummer (zum Beispiel „Amtsgericht Musterstadt, HRA 12345“). Die Verwendung des Begriffes „Gerichtsstand“ ist hier nicht zutreffend und zu vermeiden. Gerichtsstandsvereinbarungen sind gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam und abmahngefährdet.

Sofern existent, ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, welche in Deutschland aus dem Kürzel DE gefolgt von 9 Ziffern besteht. Dies gilt übrigens nicht für die Steuernummer: Diese zählt nicht zu den telemedienrechtlichen Pflichtinformationen.

8. Weitere Angaben

Bei bestimmten Berufen sind darüber hinaus Zusatzangaben erforderlich. Bedarf die Tätigkeit etwa einer behördlichen Zulassung, sind noch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.

Sofern es sich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt, sind nach § 55 RStV Angaben zum Verantwortlichen zu machen, welcher mit Namen und Anschrift zu benennen ist. Unter den Begriff der journalistisch-redaktionellen Angebote fallen etwa Online-Zeitungen, aber auch Blogs.

9. Hinweis auf Online-Streitschlichtung

Darüber hinaus ist es zu empfehlen, in der ständig verfügbaren Anbieterkennzeichnung auf die Online-Streitschlichtungsplattform der EU zu verlinken.

10. Disclaimer

Immer wieder finden sich neben dem eigentlichen Impressum auch Disclaimer und Haftungsausschlüsse unterhalb der Impressumsangaben. Diese sind aber regelmäßig nicht zielführend, im Gegenteil: Je nach Ausgestaltung können Haftungsausschlüsse sogar wettbewerbswidrig sein.

Abschließender Tipp

Online-Händler sollten stets sichergehen, dass ihr Impressum den gesetzlichen Anforderungen genügt und alle Angaben vollständig und zutreffen sind. Auch wenn Gerichte kleinere Verstöße gegen Regelungen, die nicht auf EU-Recht fußen, schon als Bagatelle gewertet haben, so kosten Abmahnungen doch mindestens Zeit und Nerven. Mit dem kostenfreien Trusted Shops Rechtstexter können Online-Händler überprüfen, ob ihr Impressum vollständig ist.

Via: Trusted Shops