Heute hatte ich einen Brief von der Axanta Unternehmensvermittlung im Briefkasten.

„Unternehmer sucht Unternehmen im Versandhandel“
die axanta AG ist einer der Marktführer unter den Beratungsgesellschaften für den Verkauf bzw. Kauf sowie Beteiligungen im Bereich von kleinen und mittelständischen Unternehmen.

Wir haben aktuell Kaufinteressenten, die auf der Suche nach einem Unternehmen im Versandhandel sind.

Das hört sich auf den ersten Blick danach an, als würden Käufer nur darauf warten, ein Unternehmen angeboten zu bekommen und da ich davon ausgehe, dass dieser Brief ein Serienbrief ist, den viele meiner Kollegen erhalten haben, möchte ich hier gerne zum lesen anregen, bevor Sie sich entschließen, mit Axanta in Kontakt zu treten.

Impulse über Axanta

Sehr spannende Lektüre auf Blog.sotel.de

Und auch die Anwaltskanzlei Gründig hält einige Informationen bereit, auch ganz frisch aus dem Jahr 2019.

Amazon macht es vor. Der Kunde steht im Fokus und das muss er auch. Daran gibt es auch überhaupt nichts auszusetzen.
Was ich als Verkäufer jetzt gerade bei eBay erlebe, geht über den Amazon Kundenservice weit hinaus – auf meine Kosten.
Folgender Fall:
Eine Kundin in den USA kauft ein Set mit 2 Artikeln für knapp 300 Dollar. Beide Artikel werden auch einzeln für knapp 200 und 120 Dollar angeboten.
Nun öffnet sie einen Fall und meldet einen Artikel als defekt.
Ich fordere Bilder an und biete ihr alternativ an, den defekten Artikel zur Überprüfung an mich zurückzusenden.
Sie antwortet nicht mehr.
Nach einigen Tagen droht der Kundenservice mir, den Fall zu schließen und eine Erstattung vorzunehmen, wenn ich mich mit der Käuferin nicht einigen kann. Das ist schwierig, wenn die Käuferin sich nicht meldet.
Mein Argument, dass ich als Verkäufer zunächst die Möglichkeit haben muss, den gemeldeten Defekt zu prüfen, zählt bei eBay nicht. Die Kundin hat einen Defekt gemeldet, muss sich nicht mehr melden, muss es nicht beweisen und würde ohne weitere Prüfung den vollen Kaufpreis erstattet bekommen. Das war selbst mir nach 20 Jahren eBay neu.
eBay gibt mir 4 Tage Zeit und 2 Alternativen: Ich könnte ein Versandlabel erstellen, oder die Käuferin um ihre PayPal Adresse bitten, um ihr die Versandkosten zu erstatten.
An diesem Punkt erfahre ich, dass ich den kompletten Betrag erstatten muss, auch wenn nur ein Artikel als defekt gemeldet ist. Wie ich später erfahre, hat eBay der Käuferin mitgeteilt, dass sie den 2. Artikel, der nicht defekt ist, nicht zurücksenden muss und dennoch den vollen Kaufpreis für das Set erstattet bekommt.

Der Fall ist noch nicht abgeschlossen und am Ende werde ich den vollen Kaufpreis erstatten müssen und nur einen Artikel zurückbekommen, während die Kundin einen funktionsfähigen Artikel behalten darf, dessen Wert bei über 100 Dollar liegt, aber darum soll es hier gar nicht gehen.

Multi-Rabatte bei eBay

eBay bietet seit Kurzem die Möglichkeit an, Multi-Rabatte zu erstellen. Kauft ein Kunde mehr als einen Artikel ( so wie bei mir ein Set), dann kann der Verkäufer Rabatte gewähren.
Und hier wird meine Geschichte wieder interessant, denn wenn der Kunde nur einen Artikel als defekt meldet, muss der Verkäufer den gesamten Kaufpreis erstatten. Und wenn der Käufer dann auf einen großzügigen eBay Mitarbeiter trifft, darf er die anderen Artikel sogar behalten.
Als Konsequenz aus der Geschichte habe ich alle Sets, alle Multi-Rabatte, die ich angeboten habe, entfernt.

Set-Angebote bei eBay

Noch haariger wird es bei Set-Angeboten. In meinem Fall liegt der Wert der beiden Artikel nah beieinander. Was aber, wenn der Verkäufer ein Set anbietet, bei dem z.B. eine Maschine 500 Euro kostet und das Zubehör, das mit dem Set verkauft wird, einen Wert von nur 50 Euro hat. Meldet der Kunde dann ein Zubehörteil als defekt und wichtig! reagiert auf den offenen Fall nicht mehr, dann muss der Verkäufer eine Erstattung über den vollen Kaufpreis leisten. Schließt eBay den Fall dann, muss der Käufer den Artikel gar nicht mehr zurücksenden.

Ich habe x-Mal mit dem Kundenservice telefoniert und dadurch nach langen Diskussionen immer wieder eine Verlängerung erhalten. Hätte ich das nicht gemacht, wäre der Fall längst zu meinen Ungunsten geschlossen, weil die Kundin behauptet, dass ein Artikel defekt ist, ohne dafür einen Nachweis in irgendeiner Form zu bringen, und sie hätte die volle Erstattung bekommen und das Set behalten dürfen. Das nenne ich Kundenfreundlich!

Update:
In meinem Fall gab es einige Fristverlängerungen. eBay hatte mir dann eine Mail geschickt:
„Marion, if ever the buyer fails to let you know what your PayPal email address is, and the hold we placed on the case expires, the case will not be closed right away. Instead, we will ask the buyer to ship the machine back using their own funds, and will give them seven business days to do it. If they still fail to respond or upload a tracking number, then the case will be closed on your favor.“
Einige Tage später habe ich eine weitere Mail von eBay erhalten:
Vielen Dank für Ihre Bemühungen, mit dem Käufer zusammenzuarbeiten. Anscheinend konnte das Problem leider nicht geklärt werden. Wir haben diesen Fall geprüft und entschieden, den Käufer aufzufordern, den Artikel an Sie zurückzuschicken.

Sobald die Angaben zur Sendungsverfolgung belegen, dass Ihnen der Artikel zugestellt wurde, wird eine Rückerstattung an den Käufer veranlasst. Die Rückerstattung beinhaltet den Kaufpreis und die ursprünglichen Versandkosten. Dieser Betrag wird über die in Ihrem eBay-Konto hinterlegte Zahlungsmethode abgebucht.

Dieser Fall wirkt sich nicht auf Ihren Servicestatus als Verkäufer aus.
Nun hätte ich daraus gelesen, dass die Käuferin die Sendung auf Ihre Kosten zurücksenden muss. ( Instead, we will ask the buyer to ship the machine back using their own funds). Das hat sie nicht getan und trotzdem musste ich am Ende tatsächlich die 300 Dollar erstatten, die Kundin durfte beide Artikel behalten und musste weder einen Beweis einreichen, dass der Artikel defekt ist, noch musste sie die Ware zurückschicken.
Zusätzlich hat eBay die eBay Gebühren in Höhe von 25,17 Euro einbehalten.

eBay bietet ab sofort ein Marken-Authentifizierungsprogramm für den deutschen Markt an. Mit dem eBay-Echtheitscheck können Kunden tausende Luxusuhren führender Marken, die bei eBay mit dem Label „Echtheit geprüft“ versehen sind, sicher kaufen. Das neue Angebot hat das Ziel, das Vertrauen der Verbraucher beim Kauf hochwertiger Waren auf dem eBay-Marktplatz weiter zu stärken.

Im Rahmen des eBay-Echtheitschecks prüfen sachverständige Verkäufer die Echtheit der Artikel und stellen diese selbst zum Verkauf bei eBay ein. Eine Uhr wird laut den Vorgaben des eBay-Echtheitschecks dann als echt eingestuft, wenn sie den ursprünglichen Zustand aufweist, in dem sie erstmals vom Hersteller auf dem Markt eingeführt wurde. Ebenso gilt sie auch dann als echt, wenn Veränderungen (z.B. Reparaturen) durchgeführt wurden, sofern einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:

– Die Veränderungen beschränken sich auch auf den Ersatz des Uhrenglases, der Uhrenkrone, der Schrauben und/oder des Armbands durch Ersatzteile derselben Marke oder eines Drittanbieters, sofern dadurch nicht die Schutzrechte des Markenherstellers verletzt werden.
– Die Veränderungen wurden vom Markenhersteller selbst oder von einem vom Markenhersteller autorisierten Dritten durchgeführt.

Ergeben sich nach dem Kauf für den Kunden dennoch Zweifel, so kann dieser darüber hinaus die Uhr von unabhängigen externen Experten prüfen lassen. Sollten diese die Echtheit nicht bestätigen können, so erhält der Kunde eine Rückerstattung in voller Höhe.

Der eBay-Echtheitscheck startete im Herbst 2017 in den USA und wird dort in der Kategorie der Luxushandtaschen- und Uhren angeboten. In Deutschland ist das Programm zum Start auf Luxusuhren führender Marken beschränkt, weitere Marken- und Produktkategorien sollen folgen.

Ich hatte gerade eine interessante Diskussion mit einem eBay Verkäufer, dem ich keinen Vorsatz unterstellen wollen würde, aber er handelt noch meiner Einschätzung ganz klar gewerblich – über 2700 Bewertungen, 110 Angebote online, fast ausschließlich Neuware. Ich hatte ihm den gut gemeinten Ratschlag gegeben, seine Angebote auf gewerblich umzustellen, bin dabei aber auf Verständnisschwierigkeiten gestoßen. Die Begründung ist einfach und für den Laien sicher auch nachvollziehbar. eBay selbst bietet privaten Verkäufern an, monatlich bis zu 300 Angebote kostenlos einzustellen, bzw. bis zu 2500! Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro.
Nun kann man sagen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, aber ich glaube ihm, dass er sich sicher war, hier auf der sicheren Seite zu stehen, weil eBay das so anbietet. Weil seine Auffassung ihm besser gefallen hat als meine, hat er sich bei eBay telefonisch rückversichert und eBay hat ihm bestätigt, dass er sich keine Gedanken machen muss.
Ich hätte mir an dieser Stelle von eBay mehr Aufklärung gewünscht – auch um die wirklich unwissenden Verkäufer- und die gibt es! zu schützen.

Buchungsbelege, Geschäftsbriefe, Faxe – auch für Onlinehändler gelten die allgemeinen Aufbewahrungspflichten. Doch nicht selten herrscht Unsicherheit darüber, welche Unterlagen in welcher Form und wie lange aufzubewahren sind. Warum der Ausdruck einer E-Mail manchmal nicht reicht, welche Vorteile eine elektronische Archivierung bringt und worauf Händler sonst noch achten sollten, verrät Tanya Stariradeff, Rechtsexpertin bei Trusted Shops.

Die Aufbewahrungspflichten sind im Wesentlichen – aber nicht abschließend – in § 147 Abgabenordnung (AO) und § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Aufbewahrungspflichtig sind danach unter anderem Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege.
Für den Online-Versandhandel sind vor allem die Handels- bzw. Geschäftsbriefe und Buchungsbelege von Bedeutung, und zwar unabhängig von ihrer Form. Erfasst werden:

• Papierdokumente wie zum Beispiel Briefe und Faxe
• Elektronische Nachrichten, zum Beispiel E-Mails oder Nachrichten über ein Online-Kontaktformular
• Listen und Protokolle im Rahmen eines EDV-Systems

Buchungsbelege
Unter Buchungsbelegen werden alle Unterlagen erfasst, die einzelne Geschäftsvorfälle dokumentieren. Den Buchungsbeleg für die Zahlung des Kaufpreises bei einer Online-Bestellung stellt die Rechnung dar. Eine Kopie hiervon unterliegt der Aufbewahrung und zwar unabhängig davon, ob sie elektronisch oder auf Papier erteilt und übermittelt wird (§ 14b Abs. 1 UstG).

Geschäfts- beziehungsweise Handelsbriefe
Jede Korrespondenz, die der Vorbereitung, dem Abschluss, der Durchführung und Rückabwicklung eines Geschäfts dient, gilt als Handels- bzw. Geschäftsbrief. Aufbewahrungspflichtig sind sowohl die empfangenen als auch Wiedergaben der abgesandten Briefe. Dazu zählen unter anderem:

• die Wiedergabe der Eingangsbestätigung (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB) und gegebenenfalls der Auftragsbestätigung. Diese geben Auskunft über den Gegenstand (Leistung und Gegenleistung) des Kaufvertrags.
• die Kopie des Lieferscheins und des Frachtbriefes nach § 407 HGB, falls solche der Warensendung beigefügt werden.
• die Wiedergabe der Versandanzeigen. Sie enthalten Informationen über die Durchführung des Vertrags (beispielsweise Auskunft über die versendeten Waren).
• Schreiben, die die Vertragsabwicklung betreffen (zum Beispiel Mahnungen, Reklamationsschreiben, eingehende Widerrufserklärungen des Kunden).

Wann besteht keine Aufbewahrungspflicht?
Nicht jede Bestellung des Kunden führt zum Abschluss eines Vertrags. So ist es denkbar, dass die Annahme einer Bestellung wegen mangelnder Bonität abgelehnt wird oder der Kunde seine Bestellung widerruft, noch bevor die Annahme erklärt wurde. In diesem Fall besteht keine Aufbewahrungspflicht für die entstandenen Unterlagen.
Ebenfalls nicht aufzubewahren sind Nachrichten mit einem reinen Werbecharakter, wie zum Beispiel ein Newsletter. Das Gleiche gilt für Unterlagen ohne Bezug zu einem konkreten Handelsgeschäft oder ohne Bedeutung für die Besteuerung. Ein Beispiel hierfür ist die Dokumentierung der Eröffnung eines Kundenkontos.

Wie und für welchen Zeitraum sind Unterlagen aufzubewahren?

• Buchungsbelege sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
• Die Aufbewahrungspflicht für Handels- und Geschäftsbriefe beträgt sechs Jahre. Solche Briefe können jedoch gleichzeitig externe Buchungsbelege (wie Rechnungen) darstellen. In diesen Fällen ist die zehnjährige Aufbewahrungsfrist zu beachten.
• Die Unterlagen sind so aufzubewahren, dass sie während der gesamten Aufbewahrungszeit lesbar bleiben. Wer Papierunterlagen im Original aufbewahrt, muss sicherstellen, dass die Schrift nicht verblasst und die Dokumente beispielsweise vor Feuer, Wasser und Feuchtigkeit geschützt sind.
• Eine Aufbewahrung im Original ist jedoch für Rechnungen sowie Handels- und Geschäftsbriefe nicht zwingend. Die bildliche Wiedergabe, zum Beispiel in Form einer gescannten Kopie reicht aus, das heißt die Wiedergabe muss bildlich mit dem Original übereinstimmen. Wenn diese bereits digital erstellt worden sind, muss ihr Inhalt maschinell ausgewertet werden können. Es reicht also nicht aus, eine digital erstellte Rechnung auszudrucken und den Ausdruck dann aufzubewahren.

Experten-Tipp:
Handels- und Geschäftsbriefe beziehungsweise Buchungsbelege erstellen Online-Händler in der Regel digital. Diese bereits im Original zu speichern, ist wenig aufwändig. Aber auch im Zusammenhang mit Papierunterlagen empfiehlt es sich, auf eine elektronische Archivierung umzustellen, wo es zulässig ist. Diese ist vor allem kostengünstig, da keine Lagerkosten anfallen, und effektiv, da die benötigte Dokumente schnell auffindbar sind.

Via: Trusted Shops