Die IT-Recht Kanzlei weist aktuell darauf hin, dass eBay-Händler zurzeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreisangaben vermehrt abgemahnt werden.
Was Sie für eine korrekte Grundpreisangabe auf eBay beachten müssen, lesen Sie hier bei der It-Recht-Kanzlei.
Amazon erklärt sich nach Gesprächen mit dem Händlerbund e.V. bereit, die widersprüchlichen Angaben in seinen Bestellbestätigungen und Nutzungsbedingungen zu harmonisieren und anzupassen. Der Händlerbund hat somit in seiner Rolle als Interessenvertreter für die Onlinehändler gemeinsam mit Amazon eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeigeführt.
Auslöser war die Abmahnung eines Händlerbund-Mitglieds wegen irreführender Angaben bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bei Amazon Marketplace. Die Abmahnung basierte auf einem Widerspruch zwischen den diesbezüglichen Regelungen in den Teilnahmebedingungen für externe Anbieter bei Amazon und dem Inhalt der automatisch erstellten Bestellbestätigungs-Email, die Amazon an alle Kunden nach Abgabe einer Bestellung versendet.
Die Teilnahmebedingungen enthalten für den Verkäufer die Verpflichtung, die Waren innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung von Amazon an den Kunden zu verschicken. In der Bestellbestätigungs-Email an den Kunden hingegen heisst es, dass die Eingangsbestätigung der Bestellung noch keine Annahme des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages darstellt.
"Externe Anbieter bei Amazon führte diese automatische Bestellbestätigungs-Email bisher geradewegs in ein kaum lösbares Dilemma.", so Andreas Arlt, Vorstandsvorsitzender des Händlerbund e.V., "Sie mussten entscheiden, ob sie entsprechend den Amazon-Verkäufer-Teilnahmebedingungen verbindliche Angebote einstellten oder ob sie die Teilnahmebedingungen ignorierten und mittels eigener Regelungen unverbindliche Angebote einstellten, wie es die automatisch generierte Bestellbestätigungs-Email von Amazon dem Kunden mitteilt."
Mit der verbindlichen Zusage von Amazon, den Widerspruch zu beheben, besteht für externe Anbieter in Zukunft wieder mehr Rechtssicherheit bei ihrem Handel auf Amazon Seller Central und Market Place.
Über Händlerbund e.V.
Der Händlerbund mit Sitz in Leipzig ist mit über 7000 geprüften Online-Shops der größte Online-Handelsverband Deutschlands und einer der führenden Anbieter von Rechtstexten im Internet. Seit seiner Gründung im Jahr 2008 kann der Verband heute mehr als 4500 im e-Commerce engagierte Unternehmer zu seinen Mitgliedern zählen. Neben der Förderung des Erfahrungsaustauschs und Vernetzung garantiert der Händlerbund mit seinen verschiedenen Mitgliedschaftspaketen einen umfassenden Rechtsschutz für Online-Shop, Plattform- und Website-Betreiber durch spezialisierte Juristen.
Die Hamburger Verbraucherzentrale hat Amazon abgemahnt, weil bei 12 exemplarisch ausgesuchten Lebensmittel aus dem Amazon Angebot Zusatzstoffe der Lebensmittel nicht angegeben werden.
Lebensmittel mit Konservierungsstoffen, Farbstoffen oder Geschmacksverstärkern müssen im Versandhandel besonders gekennzeichnet werden. Die Käufer müssen vor Abschluss des Vertrages in den Angebotslisten auf die Verwendung der Zusatzstoffe mit einer Formulierung wie "mit Konservierungsstoff" oder "mit Farbstoff" hingewiesen werden.
Die Verbraucherzentrale bemängelt auch, dass bei Amazon glutenhaltige Lebensmittel als glutenfrei beworben werden.
Bis zum 21. September hat Amazon Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kennzeichnungen nachzubessern, sonst droht eine Klage.
Ende April umfasste die Liste der gängigen Abmahngründe bei eBay & Co noch 441 Punkte, heute sind es bereits 502!
Die IT-Recht-Kanzlei hat heute das neueste Update veröffentlicht:
Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 502 Abmahngründe!) .
Im Februar 2010 waren es übrigens 330 Abmahngründe - ein rasanter Anstieg innerhalb weniger Monate!
Eine aktuelle Untersuchung von Trusted Shops offenbart eklatante Mängel bei den Shopping-Apps der Online-Marktplätze von Amazon und Ebay für mobile Endgeräte von Apple. Das Ergebnis der Wirtschaftsjuristen: Die gesetzlichen Vorgaben werden nicht eingehalten und Shopbetreiber setzen sich massiv der Gefahr aus, abgemahnt zu werden.
Online-Händler, die ihre Waren über die Shopping-Apps von Amazon und Ebay anbieten, sind akut abmahngefährdet. Denn die Apps erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen des Gesetzgebers. Unzureichend sind die Informationspflichten beim Impressum, den Preisangaben sowie der Widerrufsbelehrung umgesetzt.
Die Waren jedes Händlers, der auf Amazon und Ebay seine Produkte anbietet, können automatisch über die Shopping Apps beider Plattformen gekauft werden. Weil der Händler auch für diese Angebote haftet (Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2010 - I-4 U 225/09), empfiehlt Trusted Shops, von den Anbietern solcher Shopping Apps eine Anpassung zu fordern oder sich vorerst von diesen Plattformen zurückzuziehen, wie es das OLG Hamm empfohlen hat.
„Shopping Apps sind eine gute Sache, denn sie helfen dabei, den Online-Handel auch im mobilen Internet weiter voranzubringen. Dennoch sollten sich Online-Händler beim Einsatz solcher Apps darüber im Klaren sein, dass hier dieselben Pflichten gelten wie in einem gewöhnlichen Online-Shop“, so Dr. Carsten Föhlisch, Leiter der Abteilung Recht bei Trusted Shops.
Seit dem Hype um iPhone und iPad von Apple sind Applikationen (Apps) für Smartphones und andere webfähige mobile Endgeräte für Online-Händler ein einsetzender Trend. Apps sind Zusatzprogramme, die den Funktionsumfang eines Smartphones auch um webbasierte Angebote erweitern. So gibt es beispielsweise Apps, durch die der Nutzer Wetterinformationen abrufen kann. Er muss dazu nicht mehr erst über einen Browser eine entsprechende Webseite aufrufen.




