Recht & Gesetz

Ganz so einfach, wie es sich manche Privatverkäufer vorstellen, ist es bei eBay nicht, die Gewährleistung auszuschließen.
Wer bei eBay einen Artikel einstellt, muss auch das liefern, was er dem Käufer zugesagt hat, denn nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten die in der Artikelbeschreibung zugesicherten Produkteigenschaften als vereinbart.
In dem verhandelten Fall ging es um ein Kajütboot, das der Verkäufer als „schönes Wanderboot“, mit dem man „längere Entdeckungstouren“ machen könne, angepriesen hatte.
Als sich jedoch herausstellte, dass das Boot vom Pilz befallen und damit nicht mehr seetauglich war, fing der Streit an.
Der Verkäufer berief sich auf seinen Zusatz "keine Gewährleistung", der Käufer verlangte ein seetaugliches Boot.
Der BGH entschied zu Gunsten des Käufers, denn ein "schönes Wanderboot“, mit dem man „längere Entdeckungstouren“ machen kann, setzt eine Seetauglichkeit voraus.
Für den Käufer bleibt dennoch ein Wermutstropfen, denn er hätte dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit geben müssen, das Boot vor Ort zu besichtigen, anstatt die sofortige Rückabwicklung zu fordern.
Aus diesem Grund wurde der Fall zurück an das Landgericht Berlin verwiesen.
Wenn sich nun herausstellt, dass die Beseitigung des Pilzbefalls unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist, kann der Verkäufer die Mängelbeseitigung ablehnen, muss dann allerdings das Boot zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Hier das Urteil unter dem Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 96/12

Der Händlerbund veranstaltet am Donnerstag, den 4. Oktober 2012 in der Zeit von 17 Uhr bis 17.45 Uhr ein Webinar zum Thema „Abmahnfalle Amazon – Warum rechtssicheres Handeln auf der Plattform derzeit nicht möglich ist". Das Webinar wird von Frau Annegret Mayer, Leiterin der Rechtsabteilung im Händlerbund, gehalten.
Im Rahmen des Webinars wird Frau Mayer, die Gründe aufzeigen, die es Händlern unmöglich machen ihre Waren rechtssicher auf Amazon zu verkaufen.
Interessenten können sich auf der Website des Händlerbundes (http://www.haendlerbund.de/news/termine) zur Veranstaltung anmelden.

Der Onlinehandelsverband hatte in den letzten Wochen über die rechtlichen Verstöße von Amazon gegen deutsches Recht berichtet. Bislang hat Amazon jedoch keine erkennbaren Maßnahmen ergriffen, die Rechtssicherheit auf der Plattform zu gewährleisten.

Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos. Die Teilnehmerzahl ist auf 100 Personen beschränkt. Der Händlerbund wird im Anschluss das komplette Webinar auf seiner Website zur Verfügung stellen.
Der Händlerbund e.V. mit Sitz in Leipzig ist mit mehr als 14.000 geprüften Onlinepräsenzen der größte Onlinehandelsverband Europas und einer der führenden Anbieter von Rechtstexten im Internet. Neben der Förderung des Erfahrungsaustauschs und der Vernetzung garantiert der Händlerbund mit seinen verschiedenen Leistungspaketen einen umfassenden Rechtsschutz für Onlineshop-, Plattform- und Website-Betreiber durch spezialisierte Rechtsanwälte.

Kurz notiert
Offensichtlich gehen die Schiedermair Rechtsanwälte aus Frankfurt/Main im Auftrag der Ferrero Deutschland GmbH gegen den rechtsverletzenden Verkauf von Sammelpunkten aus der Aktion „Fan Connection EM 2012" bei eBay vor.
Weitere Infos dazu hier:
Abmahnung Schiedermair Rechtsanwälte - Ferrero Deutschland GmbH - Verkauf von Sammelpunkten bei eBay

Der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) liegt eine Abmahnung vor, mit der die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 UrhG) eines Lichtbilds auf Facebook abgemahnt wird.
Sie ist da: Die erste Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand

Erwähnenswert in diesem Fall: Nicht der Abgemahnte selbst hatte das Bild auf seiner Pinnwand gepostet,es wurde von einem Dritten auf die Pinnwand des Abgemahnten hochgeladen.
Eine Einschätzung wie sich dieser Fall möglicherweise entwickeln wird, gibt die Kanzlei (noch) nicht ab, allerdings soll auf dem LHR Blog weiter darüber berichtet werden.

1.Update
Erste Facebook-Abmahnung: Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist da

Wenn ein eBay-Verkäufer sich dazu entschließt, eine Auktion vorzeit abzubrechen, muss er den Artikel an denjenigen verkaufen, der zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion der Höchstbieter war. Das gilt auch dann, wenn der Preis deutlich unter dem Wert des Artikels liegt- so urteilte jetzt das Landgericht Detmold:

Durch Urteil vom 22. Februar 2012 hat die Berufungskammer des Landgerichts Detmold der Klage eines aus Bülzig stammenden Klägers gegen eine Detmolderin endgültig stattgegeben und diese verurteilt, dem Kläger einen Wohnwagen der Marke “Weippert 745 Luxus” – Baujahr 1993 – mit einem Wert von rund 2.000,00 € gegen Zahlung von 56,00 € zu übereignen.

Am 05. April 2011 bot die Detmolderin den o.g. Wohnwagen mit einem Mindestgebot von 1,00 € über die Internetplattform eBay zum Verkauf an. Bereits am Folgetag brach die Beklagte die Auktion ab, da ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Angebot von 56,00 € der Höchstbietende und verlangte daher von der Beklagten die Übereignung des Wohnwagens. Die Beklagte hingegen erklärte, für sie sei die Sache mit dem Abbruch der Auktion erledigt.

Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin im Klagewege vor dem Amtsgericht Detmold auf Übereignung des Wohnwagens Zug um Zug gegen Zahlung von 56,00 € in Anspruch. Er vertrat die Ansicht, trotz Abbruch der Auktion sei ein Kaufvertrag mit ihm zustande gekommen. Dem folgte das Amtsgericht Detmold. Zur Begründung führte es aus, dass in der Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung bereits zu diesem Zeitpunkt die ausdrückliche Erklärung liege, dass das höchste wirksame Kaufangebot angenommen werde. Werde – wie im Streitfall – ein Angebot vorzeitig beendet, so komme nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietendem zustande, es sei denn, der Anbieter sei gesetzlich berechtigt gewesen, dass Angebot zurückzunehmen. Letzteres sei vorliegend indes nicht ersichtlich.

Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Mit dem Amtsgericht vertrat das Landgericht die Auffassung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Kaufvertrag sei auch weder sittenwidrig noch der geltend gemachte Anspruch rechtsmissbräuchlich. Der Anbieter habe es regelmäßig selbst in der Hand, durch die Angabe eines Mindestgebotes, der Größe der Bieterschritte sowie die Bietzeit sein Risiko zu begrenzen. Die Erwartung des Verkäufers, durch geschicktes Einstellen eines Artikels möglicherweise ein besonders gutes Geschäft zu machen, und demgegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem “Schnäppchen” zu kommen, gehörten zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dem widerspräche es, wenn der Kaufvertrag nur dann verbindlich wäre, wenn auch ein “angemessener” Preis erzielt werde. Durch den vorzeitigen Abbruch der Auktion habe sich die Beklagte selbst in Gefahr gebracht, dass der Wohnwagen zu einem deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert liegenden Kaufpreis veräußert werde.

Az: LG Detmold 10 S 163/11 – Amtsgericht Detmold 8 C 287/11

Quelle: Pressemitteilung Landgericht Detmold

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