Aktuelles

Ab dieser Woche werden Angebote von Verkäufern, die bei eBay.de kostenlosen und schnellen Versand anbieten, mit dem neuen "Kostenlos & Schnell" -Logo gekennzeichnet. So können Käufer die für sie besonders attraktiven Angebote auf einen Blick erkennen.

So qualifizieren sich Ihre Angebote für das neue Logo:

- Die Lieferzeit für den Artikel beträgt maximal drei Werktage (ab Zahlungseingang). Dieser Wert setzt sich aus der Bearbeitungszeit und der angegebenen Versandmethode zusammen.
- Sie erheben keine Kosten für Verpackung und Versand.
- Sie bieten PayPal als eine der möglichen Zahlungsmethoden an.
- Sie bieten keine Artikelabholung an.
- Der Artikelstandort und die Adresse des Käufers müssen sich in Deutschland befinden.
- Beim Angebot handelt es sich nicht um eine Anzeige.
- Bei eBay Motors wird das Logo "Kostenlos & Schnell" nur für Angebote in der Kategorie Ersatzteile & Zubehör vergeben.

Tipp: Wenn Ihre Angebote mit dem neuen "Kostenlos & Schnell"-Logo angezeigt werden sollen, sollten Sie bei der Berechnung des Lieferdatums auf die Auswahl des passenden Versandservices achten.

Das neue "Kostenlos & Schnell"-Logo wird anfangs nur für einen Teil der Käufer sichtbar sein, bevor es im nächsten Schritt allen Käufern bei eBay.de angezeigt wird.

Folgende Hermes Versandprodukte haben bei eBay seit heute eine Lieferzeit von ca. 1 bis 2 Tagen (bislang ca. 1 bis 3 Tage):

- Hermes Päckchen
- Hermes Paket
- Hermes Paket Sperrgut
- eBay Hermes Paket Shop2Shop
- eBay Hermes Paket Sperrgut Shop2Shop

Die neue Lieferzeit für diese Hermes Versandprodukte bedeutet, dass sich diese Versandmethoden eignen, um sich bei entsprechender Bearbeitungszeitangabe für das neue "Kostenlos & Schnell"-Logo zu qualifizieren.

Mehr Informationen zum Verkaufen mit dem Logo "Kostenlos & Schnell".

Angesichts des rasanten Datenwachstums stellt die Telekom die Tarifstruktur für Internetanschlüsse im Festnetz um: Genauso wie im Mobilfunk wird es künftig für neue Call&Surf- und Entertain-Verträge integrierte Highspeed-Volumina geben. Ist die Volumengrenze erreicht, sehen die Leistungsbeschreibungen eine einheitliche Reduzierung der Internetbandbreite auf 384 Kbit/s vor. Zunächst werden nur die Leistungsbeschreibungen angepasst. Sobald die Limitierung technisch umgesetzt wird, können Kunden über Zubuchoptionen weiteres Hochgeschwindigkeits-Volumen hinzubuchen.

"Wir wollen den Kunden auch in Zukunft das beste Netz bieten und dafür investieren wir weiterhin Milliarden. Immer höhere Bandbreiten lassen sich aber nicht mit immer niedrigeren Preisen finanzieren. Den Kunden mit sehr hohem Datenaufkommen werden wir in Zukunft mehr berechnen müssen", betont Michael Hagspihl, Geschäftsführer Marketing der Telekom Deutschland.

Das Datenvolumen im Netz nimmt rapide zu: Nach Expertenschätzung wird es sich bis 2016 vervierfachen. Dann sollen 1,3 Zettabyte Daten (eine Zahl mit 20 Nullen) pro Jahr übertragen werden. Deshalb müssen die Netze kontinuierlich ausgebaut werden. Eine flächendeckende Glasfaserinfrastruktur würde bis zu 80 Mrd. Euro kosten.

Die Einführung der neuen Tarife erfolgt schrittweise: Zunächst werden zum 2. Mai 2013 die Leistungsbeschreibungen für neue Verträge angepasst. Bestehende Verträge sind von den Änderungen nicht betroffen. Wann die Telekom die Geschwindigkeitsreduzierung tatsächlich einführt, hängt von der Verkehrsentwicklung im Internet ab. "Wir gehen bisher davon aus, dass wir die Limitierung technisch nicht vor 2016 umsetzen", so Hagspihl.

Vor der technischen Realisierung bekommen Kunden die Möglichkeit, ihren Datenverbrauch im Kundencenter im Internet nachzuvollziehen. Im Schnitt verbraucht ein Kunde heute 15 bis 20 Gigabyte (GB). Das geringste integrierte Datenvolumen wird 75 GB betragen. Neben dem Surfen im Netz und dem Bearbeiten von Mails ist dieses Volumen beispielsweise ausreichend für zehn Filme in normaler Auflösung plus drei HD-Filme, plus 60 Stunden Internetradio, plus 400 Fotos und 16 Stunden Online-Gaming.

Ab dem 2. Mai 2013 sind folgende Volumina in den Festnetztarifen integriert:
Tarife mit Geschwindigkeiten bis zu 16 Mbit/s: 75 GB
Tarife mit Geschwindigkeiten bis zu 50 Mbit/s: 200 GB
Tarife mit Geschwindigkeiten bis zu 100 Mbit/s: 300 GB
Tarife mit Geschwindigkeiten bis zu 200 Mbit/s: 400 GB

Die Nutzung von Entertain wird nicht auf das im Tarif enthaltene Volumen angerechnet. "Mit Entertain buchen die Kunden Fernsehen, deshalb werden wir sicherstellen, dass sie nicht plötzlich vor einem schwarzen Bildschirm sitzen", erläutert Hagspihl. Auch Sprachtelefonie über den Telekom-Anschluss wird nicht angerechnet. Beide Dienste sind im Gegensatz zu Internetdiensten Managed Services, die in einer höheren und gesicherten Qualität produziert und vom Kunden gesondert bezahlt werden. Reguläre Internetdienste werden diskriminierungsfrei nach dem "Best-Effort"-Prinzip behandelt, das bedeutet: so gut es die zur Verfügung stehenden Ressourcen ermöglichen. Das gilt auch für Internetdienste der Telekom.

Teilen Kunden künftig über WLAN TO GO (Kooperation mit Fon) ihr WLAN mit anderen Nutzern, läuft das hierbei erzeugte Datenvolumen separat und wird für das Volumen des Kunden ebenfalls nicht angerechnet.

Mit der Umsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung wird die Telekom Zubuchoptionen einführen. Damit können Kunden auch über das integrierte Volumen hinaus das Internet mit Hochgeschwindigkeit nutzen. Die Details der Zubuchoptionen wird die Telekom rechtzeitig bekannt geben. Volumentarife sind im Mobilfunk längst üblich und auch im Festnetz haben einige Anbieter bereits eine Limitierung der Nutzung eingeführt. Die Telekom hat eine Begrenzung des Highspeed-Volumens bereits heute in den Leistungsbeschreibungen für die Call & Surf Tarife mit VDSL und die Glasfaser-Anschlüsse vermerkt, aber nicht technisch umgesetzt. Zum 2. Mai 2013 werden diese Leistungsbeschreibungen bei Neuverträgen angeglichen.

Quelle: Telekom

Arbeitnehmer können Steuern sparen, wenn sie privat angeschaffte Computer, Handys, Software und andere IT-Geräte auch beruflich nutzen. Das gleiche gilt für Telefon- und Internetgebühren. Darauf weist der Hightech-Verband BITKOM hin. Die Ausgaben müssen dazu in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Am 31. Mai 2013 läuft die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 ab. Wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist um sieben Monate bis zum 31. Dezember 2013. Der BITKOM zeigt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Telefon-, Internet- und PC-Kosten von der Steuer absetzen können.

Computer, Tablet, Handy, Software etc.: Wer seinen privat angeschafften Computer „in erheblichem Umfang“ für die Arbeit nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Für die Finanzämter ist dabei der Anteil der beruflichen Nutzung maßgeblich. Für den Nachweis ist es sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufzuzeichnen. Ist ein Nachweis nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus. Sind die Anschaffungskosten höher als 410 Euro, werden sie nicht auf einen Schlag geltend gemacht, sondern über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts auf drei Jahre verteilt. Dies gilt für PC, Notebook oder Tablet Computer sowie für Zubehör wie Drucker, Monitor oder Modem sowie Software inklusive der Mehrwertsteuer. Für Handys und Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre. Wenn allerdings ein Zubehörteil kaputt geht, können die Ersatzkosten sofort abgezogen werden. Jedes Jahr sind zudem die Kosten für Verbrauchsmaterialien abzugsfähig, zum Beispiel für Toner oder Papier.

Internet- und Telefongebühren: Analog zum Gerätekauf können Steuerzahler berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis über ein- und ausgehende Gespräche hilfreich. Beim Internetzugang ist in der Regel kein Einzelnachweis möglich, da Pauschaltarife (Flatrates) üblich sind. Die Rechtsprechung nimmt für alle Kosten im Zusammenhang mit einem Internetanschluss eine Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) an. In einem neueren Urteil erkennt der Bundesgerichtshof sogar Kosten für rein private Telefonate mit der Familie steuermindernd an, wenn ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von seiner Familie getrennt ist.

Fortbildungen: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein PC-Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. In jedem Fall sollte er eine Teilnahmebescheinigung bei den Finanzämtern einreichen. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Besteuerung geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind.

Business Netzwerke: Wer Ausgaben für kostenpflichtige Mitgliedschaften bei beruflichen Netzwerken wie Xing oder LinkedIn hat, kann diese unter Umständen ebenfalls als Werbungskosten geltend machen. Allerdings muss das Profil dem beruflichen Fortkommen dienen und sollte dementsprechend auf die geschäftlichen bzw. beruflichen Interessen reduziert sein. Dies ist dem Finanzamt gegebenenfalls nachzuweisen.

Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Übrigens gibt es keine steuerlichen Probleme, wenn ein Arbeitnehmer unentgeltlich Computer, Festnetztelefon, Handy oder Internetzugang seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt. Denn die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen regelmäßig weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer. Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber zudem klar gestellt, dass sich die Steuerfreiheit auf Software und Anwendungen für mobilen Endgeräte erstreckt, die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassen wurden, aber vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden dürfen.

Quelle: BITKOM

Die Deutsche Post hat für die Zeit vom 17. bis 25. April 2013 einen landesweiten Warnstreik angekündigt. Es kann deshalb vorkommen, dass Lieferungen verspätet ausgeliefert werden.

Hinweis für eBay-Käufer:
Wenn Ihr Verkäufer den Service der Deutschen Post als Versandoption angegeben hat, kann es sein, dass Ihr Artikel später als angegeben ankommt. Um sicher zu sein, dass Ihr Artikel versendet wurde, können Sie Ihren Verkäufer mit der Bitte um Bestätigung kontaktieren.

Berücksichtigen Sie bitte die besonderen Umstände bei der Abgabe Ihrer Bewertung und Ihrer detaillierten Verkäuferbewertung für den Bereich "Versandzeit". Um zu überprüfen, welche Versandart der Verkäufer ausgewählt hat, schauen Sie bitte nach unter Mein eBay > Gekauft > Einzelheiten zum Einkauf aufrufen.

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